9. Arbeit


Arbeit finden


Eine Arbeitsstelle in einem fremden Land ist nicht immer einfach
zu finden. Es gibt aber viele Unterstützungsmöglichkeiten
und Informationsquellen. Wichtig ist, dass Sie aktiv in dem
Suchprozess bleiben.
EU-Bürger*innen haben uneingeschränkten Zugang zum
Arbeitsmarkt. Daher brauchen sie keinen Aufenthaltstitel oder
kein Visum, um angestellt zu werden. Sobald Sie eine passende
Stellenausschreibung gefunden haben, können Sie sich
bewerben.

Es gibt viele Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden:
• Jobbörse der Agentur für Arbeit:

https://con.arbeitsagentur.de/prod/jobboerse/jobsuche-ui/

• Jobportale und Firmenwebsites
• Zeitungen
• Personalvermittlungsagenturen/Zeitarbeitsfirmen
• Jobmessen
• durch Verwandte, Freunde und Bekannte

Wenn Sie eine Arbeit suchen, können Sie bei der Agentur für
Arbeit vorsprechen und sich gegebenenfalls arbeitsuchend
melden. Die Agentur für Arbeit bietet Ihnen Informationen,
Beratung oder andere Angebote, damit Sie schneller eine
Arbeitsstelle finden


Kontaktdaten siehe Kapitel "Beratungsdienste"


Bewerbungsphase


Für eine Stelle müssen Sie sich meistens schriftlich bewerben.
Eine Bewerbungsmappe beinhaltet ein Anschreiben, einen
Lebenslauf sowie Schul-, Studien- und Arbeitszeugnisse.
Die Bewerbungsunterlagen sind Ihre Eintrittskarte zum Vorstellungsgespräch
und sollen möglichst ohne Fehler geschrieben
werden. Hier können Sie sich Hilfe von Freunden, Familie oder
Beratungsstellen holen. Falls Sie eine Einladung zum Vorstellungsgespräch
erhalten, sollten Sie sich vorher darauf
vorbereiten. Im Internet finden Sie ausreichende
Informationen rund um den
Bewerbungsprozess in verschiedenen Sprachen.



Hilfe bei der Erstellung Ihrer Bewerbungsmappe
erhalten Sie bei den Migrationsdiensten von AWO OWL,
Caritas, Diakonie, DRK, SKFM und FARE Willkommensagentur
und/oder bei den Sprachkursanbietern im Kreis Gütersloh.

Kontakt zu Sprachkursanbietern: Siehe Kapitel "Deutsch lernen"


Arbeitsaufnahme


Ein Arbeitsvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden.
Darin sind alle wichtigen Informationen aufgeführt, die Sie
und Ihr Arbeitgeber abgesprochen haben (zum Beispiel die Art
des Arbeitsvertrages, Probezeit, Position, Vergütung, Einsatzort,
Urlaubsanspruch, Anzahl der Arbeitsstunden, Kündigungsfristen).
Der Vertrag muss vom Arbeitgeber und von dem Arbeitnehmer/
der Arbeitnehmerin unterschrieben werden.
Während der Probezeit können sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber
unter Einhaltung der Kündigungsfrist eine Kündigung
einreichen.
Sie bekommen jeden Monat eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung
und am Ende des Jahres eine Lohnsteuerbescheinigung. Diese
sind wichtige und vertrauliche Dokumente, die Sie aufbewahren
müssen.


Arbeitsrechtliche Beratung bietet Ihnen das Team von
Faire Mobilität, einem Projekt des Deutschen Gewerkschaftsbundes
(DGB).

In dem Kapitel „Beratungsdienste“
sind die entsprechenden Kontaktdaten
angegeben.

Zusätzlich gibt es Anwälte/Anwältinnen,
die sich auf Arbeitsrecht spezialisiert haben.


Arbeitslosengeld


Falls Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren und davor mindestens zwölf
Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, können Sie
einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.
Die Agentur für Arbeit prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Arbeitslosengeld erhalten Sie für maximal zwölf Monate.
Ab einem Alter von 50 Jahren erhalten Sie es für maximal 15
Monate, ab einem Alter von 55 Jahren für maximal 18 Monate
und ab einem Alter von 58 Jahren für maximal 24 Monate.



WICHTIG!
Sollten Sie Arbeitslosengeld beantragen wollen, müssen
Sie sich arbeitslos melden. Ist Ihr Vertrag befristet
(Vertragsende ist bekannt), dann melden Sie sich drei
Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der
Agentur für Arbeit, da ansonsten eine Sperrzeit eintreten
kann.
Ist Ihr Vertrag unbefristet, müssen Sie sich spätestens
am 3. Tag nach Kenntnis der Kündigung persönlich
arbeitssuchend melden.


ACHTUNG AUFHEBUNGSVERTRAG!
Ein Aufhebungsvertrag beruht auf beiderseitigem
Einverständnis und wird von der Agentur für Arbeit
als Verlust des Arbeitsplatzes durch eigene Schuld
angesehen. Das führt dazu, dass eine Sperrzeit von
drei Monaten eintritt. Das heißt, in dem Zeitraum
bekommen Sie kein Arbeitslosengeld und die Zeit des
Anspruches wird nicht verlängert.


Arbeitslosengeld II


Das Arbeitslosengeld II erhalten Alle, die arbeiten können, aber
langfristig keine Arbeit finden und hilfebedürftig sind. Auch
Menschen, die trotz ihrer Arbeit nicht ausreichend Geld für
ihren Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen erwirtschaften,
können unter bestimmten Bedingungen Arbeitslosengeld II
bekommen. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten
Personen, die
• das 15. Lebensjahr vollendet und noch keinen Anspruch auf
Altersrente haben,
• erwerbsfähig sind,
• hilfebedürftig sind und
• ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben.

Davon ausgenommen sind EU-Bürger*innen, Ausländer*innen
und ihre Familienangehörigen in den
ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes
in der Bundesrepublik Deutschland,
wenn sie weder Arbeitnehmer*in noch
selbstständig sind oder sich ausschließlich
zur Arbeitssuche hier aufhalten.

Wenn Sie solche Leistungen bekommen, haben Sie auch
Pflichten, denen Sie nachkommen müssen (zum Beispiel aktive
Arbeitssuche oder Veränderungsmitteilungen). Wenn Sie Ihren
Pflichten nicht nachgehen, kann es sein, dass Sie keine Leistungen
erhalten oder unter Umständen Leistungen zurückzahlen
müssen.


Anerkennung und Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen


Haben Sie studiert oder eine Berufsausbildung im Heimatland
erworben? Um Ihre Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu
erhöhen, sollten Sie sich informieren, ob eine Anerkennung oder
eine Gleichwertigkeit des Abschlusses für den ausgesuchten Beruf
notwendig und möglich ist.

Welche Stelle für die Anerkennung Ihres Schul-, Berufs- oder
Hochschulabschlusses zuständig ist, richtet sich nach Ihrer
jeweiligen Berufsqualifikation.

Es ist zu unterscheiden zwischen reglementierten und nicht
reglementierten Berufen. Einen nicht reglementierten Beruf
können Sie auch ohne eine formelle Anerkennung ausüben. Eine
Prüfung Ihrer Qualifikationen kann dennoch sinnvoll sein, damit
Arbeitgeber und Unternehmen Ihre Fertigkeiten und Kenntnisse
besser einschätzen können. Die Berufe wie zum Beispiel Arzt
und Ärztin, Gesundheits- und Krankenpfleger*innen, Apotheker*
innen und Berufe aus dem pädagogischen Bereich gehören
zu den reglementierten Berufen. Das heißt, Sie können diese
Berufe nur dann ausüben, wenn Ihre Qualifikationen dafür
anerkannt wurden. Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig
und erfolgt in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten
wollen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen
Anerkennungszuschuss beantragen
(siehe www.anerkennung-in-deutschland.de).
Den Antrag für die Anerkennung können Sie auch
aus dem Ausland stellen.


Wer hilft weiter?
1. Agentur für Arbeit Gütersloh
2. Jobcenter Kreis Gütersloh
3. Die Beratungsstellen der Migrationsberatungsdienste für
Erwachsene (MBE) und des Jugendmigrationsdienstes (JMD)
sowie weitere Beratungsstellen helfen ebenfalls bei Fragen
und Unterstützungsbedarf zum Thema ‚Arbeit‘ weiter

Wer hilft weiter speziell zum Thema "Anerkennung und Gleichwertigkeit"?
Unterstützung vor Ort bei der Anerkennung Ihres nicht in
Deutschland erworbenen Studien- und Berufsabschlusses
erhalten Sie auch bei der Migrationsberatung für Erwachsene
(MBE) und dem Jugendmigrationsdienst (JMD)!

Viele Informationen finden Sie im Internet:
www.anerkennung-in-deutschland.de
www.bq-portal.de
www.netzwerk-iq.de


Für nicht reglementierte Hochschulabschlüsse:

https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-auslaendisches-bildungswesen.html




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