Asylbegehren können bei den Grenzbehörden, anderen staatlichen Institutionen wie Ausländerbehörden, der Polizei oder in Aufnahmeeinrichtungen geäußert werden. Im Rahmen der sich anschließenden Registrierung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, werden Stammdaten (Name, Alter, Herkunftsland etc.) erfasst, Finderabdrücke genommen und ein biometrisches Passfoto angefertigt. Ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für die Durchführung der Asylverfahren zuständig. Der Asylantrag ist persönlich bei der zuständigen Außenstelle zu stellen. Im Rahmen eines Termins erhält der Asylantragsteller Gelegenheit, seine Asylgründe zu benennen. Im Rahmen der Anhörung sind ein Mitarbeiter des BAMF (Entscheider) und ein Dolmetscher anwesend, ggf. auch der Rechtsbeistand und eine Vertrauensperson des Asylantragstellers. Der Einzelentscheider trifft die Entscheidung, ob ein Schutzstatus gewährt wird: Flüchtlingseigenschaft, Asylberechtigung, subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbot. Über die Entscheidung wird der Asylantragsteller schriftlich informiert. Die Rechtsgrundlagen für die Verfahren sind im Asylgesetz niedergeschrieben.