Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung die Genehmigung zur Ausübung der Beschäftigung bei der Ausländerbehörde einholen. Die Ausländerbehörde entscheidet dann im jeweiligen Einzelfall - im Benehmen mit der Agentur für Arbeit - ob eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird. Zudem ist grundsätzlich die Zustimmung der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. Nach vierjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet ist die Zustimmung der Arbeitsagentur in der Regel nicht mehr erforderlich.
Jedoch dürfen bestimmte Personengruppen grundsätzlich keiner Beschäftigung nachgehen. Einzelheiten hierzu sind bei der Ausländerbehörde zu erfragen. Für die Stadt Gütersloh ist die Ausländerstelle der Stadt Gütersloh zuständig. Für alle weiteren Städte und Gemeinden ist die Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh zuständig.
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