Im Rahmen der Rückkehrgespräche zeigt die Ausländerbehörde zunächst alle Möglichkeiten zur freiwilligen Ausreise auf. Sollte keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise vorhanden sein, ist die Ausländerbehörde gehalten, die Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen. Die Abschiebung ist eine Maßnahme der Ausländerbehörde, um die bestehende Ausreisepflicht im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zwangsweise durchzusetzen. Im Rahmen der Durchsetzung der Ausreisepflicht erfolgt die zwangsweise Abschiebung in das Heimatland bzw. in das Land, in das der Betroffene einreisen darf, und dass zu seiner Aufnahme verpflichtet ist. Der Termin der Abschiebung darf nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes nicht angekündigt werden.