8. Gesundheit


Wer ärztlichen Rat sucht oder eine medizinische Behandlung
braucht, geht in Deutschland meist erst einmal in eine Hausarztpraxis.
Grundsätzlich besteht freie Arztwahl – das heißt,
man kann die Ärztin oder den Arzt selbst auswählen.
Arztsuche mit Sprachangaben der Kassenärztlichen
Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL):

https://www.kvwl.de/earzt/


Krankenversicherung


Ein Arztbesuch ist in der Regel kostenlos, weil in Deutschland
jede*r die Pflicht hat, einer Krankenversicherung beizutreten.
Arbeitnehmer*innen, deren Bruttoarbeitsentgelt die aktuelle
Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, sind pflichtversichert
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Wer
einmal in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, muss diese
nie mehr verlassen.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben, müssen Sie
sich bei der Krankenkasse abmelden, sonst bleibt Ihre Krankenversicherung
bestehen und die Kosten laufen weiter.

Sie können grundsätzlich frei wählen, bei welcher gesetzlichen
Krankenkasse Sie sich versichern lassen möchten. Um die Krankenkasse
zu wechseln, müssen Sie mindestens 18 Monate darin
versichert gewesen sein. Die reguläre Kündigungsfrist von zwei
Monaten ist bei einem Wechsel zu beachten. Die Kündigung
muss in schriftlicher Form erfolgen.

Bitte bringen Sie Ihre Versichertenkarte
zu jedem Arztbesuch mit.



Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit


Bei Arbeitgeberwechsel oder Arbeitsverlust informieren
Sie bitte die Krankenkasse. Die Beiträge laufen
weiter und die Krankenkasse würde Ihnen sonst den
höchsten Betrag berechnen.


Eine Arbeitslosigkeit muss bei der
Krankenkasse sofort gemeldet werden. Damit die Kosten für die
Krankenkasse vom Amt getragen werden, müssen sich Arbeitslose
unbedingt arbeitslos melden. Sobald Arbeitslose Leistungen
vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit erhalten, übernimmt
das Amt die Kosten für die Krankenkasse.

Krankenversicherung während der Sperrzeit
Die Sperrzeit ist eine Sanktion der Bundesagentur für Arbeit.
Sie wird ausgesprochen, wenn Versicherte den Eintritt in die
Arbeitslosigkeit selbst zu verschulden haben oder sich zu spät
arbeitslos melden. Während der Sperrzeit werden die Kosten
für die Krankenversicherung von der Agentur für Arbeit nicht
übernommen.

Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
Personen ohne Arbeit oder ohne Leistungsanspruch müssen
ihre Krankenversicherung selbst bezahlen. Sie müssen sich in
der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig krankenversichern. Die
Beiträge berechnen sich anhand der sogenannten Mindestbemessungsgrundlage.
Wenn sie sich nicht freiwillig krankenversichern,
berechnet die Krankenkasse den höchsten Betrag.


Familienversicherung


Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) können ihre
Kinder und Ehegatten/Ehegattinnen oder Partner/innen in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft kostenfrei mitversichern.
Eine Mitversicherung des Partners/der Partnerin ist nur möglich,
wenn er/sie nicht mehr als 450 Euro monatlich verdient. Kinder
können bis zum 23. bzw. 25. Lebensjahr über die Familienversicherung
kostenfrei versichert sein.


Mutterschutz


Die Mutterschutzfristen beginnen sechs Wochen vor dem errechneten
Geburtstermin und enden acht Wochen (12 Wochen
bei Früh- und Mehrlingsgeburten) nach der Geburt. In dieser
Zeit ist die werdende Mutter von ihrer Beschäftigung befreit
und erhält zum Ausgleich ihrer bisherigen durchschnittlichen
Nettobezüge Mutterschaftsgeld.

Zum Mutterschutz gehören unter anderem:
• der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz,
• ein besonderer Schutz vor Kündigung,
• ein Beschäftigungsverbot in den
Wochen vor und nach der Geburt,
• die Sicherung des Einkommens während des
Beschäftigungsverbots sowie
• ein besonderer Schutz am Arbeitsplatz in den ersten
12 Monaten der Stillzeit.

Das Mutterschaftsgeld ist eine finanzielle Absicherung und
Gehaltsersatzleistung für Frauen, die am Ende ihrer Schwangerschaft
in den Mutterschutz gehen. Die jeweilige Krankenkasse
und auch der Arbeitgeber sorgen unter gewissen Voraussetzungen
für diese Zahlung. Wenn die Mutter gesetzlich versichert ist,
kann sie das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.
Private Krankenkassen zahlen kein Mutterschaftsgeld.
Trotzdem wird privatversicherten Schwangeren eine einmalige
Summe in Höhe von bis zu 210 Euro gezahlt.


Hebammen


Während der Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett können
Frauen und ihren Familien vom Anfang der Schwangerschaft
bis zum Ende der Stillzeit Hebammen zur Verfügung stehen.
Sie begleiten als Fachleute medizinisch und psychosozial und
unterstützen den natürlichen Verlauf von Schwangerschaft
und Geburt.
Die Grundleistungen der Vor- und Nachsorge durch Hebammen
werden von den Krankenkassen übernommen. Bei Wunsch ist es
ratsam, sich so früh wie möglich um die Betreuung durch eine
Hebamme zu kümmern.


U-Untersuchungen


Bei den Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, den so genannten
U-Untersuchungen, sollen der allgemeine Gesundheitszustand
und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich
überprüft werden. Diese Untersuchungen sind sehr wichtig,
weil so mögliche Probleme oder Auffälligkeiten meist frühzeitig
erkannt und behandelt werden können. Die verschiedenen Untersuchungen
finden in standardisierten Abständen bis zum 14.
Lebensjahr statt. Die Leistung wird von den Krankenkassen übernommen,
wenn sie in dem vorgegebenen Zeitraum erfolgt sind.


Wer hilft weiter?

• Kinderärzte/Kinderärztinnen
• Krankenhäuser
• Krankenkassen
• ärztlicher Notdienst (siehe Notdienste!)
• Agentur für Arbeit
• Jobcenter
• Gesundheitsprojekt MiMi:
Das Projekt „Gesundheit mit Migranten für Migranten
(MiMi)“ informiert Flüchtlinge und Migrant*innen mit Hilfe
von mehrsprachigen Gesundheitsmediator*innen über das
deutsche Gesundheitswesen sowie über weitere Themen der
Gesundheitsförderung und Prävention.


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